137.1
CH-OW
Art. 11a Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - d. Ausnahmen von der Aufsicht
Organisation und Verfahren
Art. 11a Datenschutzgesetz, kDSG · d. Ausnahmen von der Aufsicht
1. Von der Aufsicht der beauftragten Person für Datenschutz sind ausgenommen
a. der Kantonsrat;
b. der Regierungsrat;
c. die Gerichtsbehörden im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit;
d. die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit im Strafverfahren;
e. die übrigen kantonalen und kommunalen öffentlichen Organe im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit.