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137.1 CH-OW

Art. 11a Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - d. Ausnahmen von der Aufsicht

Organisation und Verfahren
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Art. 11a Datenschutzgesetz, kDSG · d. Ausnahmen von der Aufsicht

1. Von der Aufsicht der beauftragten Person für Datenschutz sind ausgenommen

a. der Kantonsrat;

b. der Regierungsrat;

c. die Gerichtsbehörden im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit;

d. die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit im Strafverfahren;

e. die übrigen kantonalen und kommunalen öffentlichen Organe im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit.

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