137.1
CH-OW
Art. 11 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - c. Befugnisse
Organisation und Verfahren
Art. 11 Datenschutzgesetz, kDSG · c. Befugnisse
1. Die beauftragte Person für Datenschutz ist befugt, ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten, bei den öffentlichen Organen oder beauftragten Dritten
a. alle für die Erfüllung des Kontrollauftrags erforderlichen Informationen über Daten und deren Bearbeitung einzuholen;
b. Einsicht in alle Datensammlungen, Unterlagen und Akten zu nehmen;
c. Besichtigungen durchzuführen;
d. sich Bearbeitungen vorführen zu lassen.
2. Sie kann für einzelne Aufgaben Sachverständige beiziehen.
3. Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, die beauftragte Person für Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.