Art. 10 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - b. Aufgaben
Art. 10 Datenschutzgesetz, kDSG · b. Aufgaben
1. ...
2. Die beauftragte Person für Datenschutz
a. überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz;
b. * berät die öffentlichen Organe und betroffenen Personen in Fragen des Datenschutzes;
b1. * sensibilisiert die öffentlichen Organe für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten und die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes;
c. nimmt Stellung zu Entwürfen von Erlassen und zu Massnahmen, die für den Datenschutz von erheblicher Bedeutung sind;
d. legt Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab.
3. Die beauftragte Person für Datenschutz erfüllt diese Aufgaben, indem sie insbesondere
a. Kontrollen bei den öffentlichen Organen durchführt;
b. * Stellung nimmt im Rahmen von Vorabkonsultationen;
c. * Eingaben und Meldungen behandelt, die den Datenschutz betreffen;
d. * ...
e. mit den Kontrollorganen der andern Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen arbeitet;
f. * zuhanden des Kantonsrats einen Rechenschaftsbericht erstellt.
4. Die beauftragte Person für Datenschutz kann wichtige Feststellungen und Massnahmen im Bereich des Datenschutzes veröffentlichen.