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137.1 CH-OW

Art. 10 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - b. Aufgaben

Organisation und Verfahren
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Art. 10 Datenschutzgesetz, kDSG · b. Aufgaben

1. ...

2. Die beauftragte Person für Datenschutz

a. überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz;

b. * berät die öffentlichen Organe und betroffenen Personen in Fragen des Datenschutzes;

b1. * sensibilisiert die öffentlichen Organe für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten und die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes;

c. nimmt Stellung zu Entwürfen von Erlassen und zu Massnahmen, die für den Datenschutz von erheblicher Bedeutung sind;

d. legt Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab.

3. Die beauftragte Person für Datenschutz erfüllt diese Aufgaben, indem sie insbesondere

a. Kontrollen bei den öffentlichen Organen durchführt;

b. * Stellung nimmt im Rahmen von Vorabkonsultationen;

c. * Eingaben und Meldungen behandelt, die den Datenschutz betreffen;

d. * ...

e. mit den Kontrollorganen der andern Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen arbeitet;

f. * zuhanden des Kantonsrats einen Rechenschaftsbericht erstellt.

4. Die beauftragte Person für Datenschutz kann wichtige Feststellungen und Massnahmen im Bereich des Datenschutzes veröffentlichen.

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