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137.1 CH-OW

Art. 1 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - Geltungsbereich

Geltungsbereich
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Art. 1 Datenschutzgesetz, kDSG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt das Bearbeiten von Daten natürlicher Personen durch öffentliche Organe.

2. Es gilt für die kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten und Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.

3. Das Gesetz ist nicht anwendbar auf

a. privatrechtlich handelnde öffentliche Organe;

b.-d. * ...

e. verwaltungsinterne Arbeitsmittel, die dem persönlichen Gebrauch dienen.

4. Vorbehalten bleiben Datenschutzregelungen in der Sachgesetzgebung, namentlich über die Bearbeitung von Gerichtsakten, Patientendaten und Einwohnerkontrolldaten.

5. In Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.

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