Art. 1 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - Geltungsbereich
Art. 1 Datenschutzgesetz, kDSG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt das Bearbeiten von Daten natürlicher Personen durch öffentliche Organe.
2. Es gilt für die kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten und Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.
3. Das Gesetz ist nicht anwendbar auf
a. privatrechtlich handelnde öffentliche Organe;
b.-d. * ...
e. verwaltungsinterne Arbeitsmittel, die dem persönlichen Gebrauch dienen.
4. Vorbehalten bleiben Datenschutzregelungen in der Sachgesetzgebung, namentlich über die Bearbeitung von Gerichtsakten, Patientendaten und Einwohnerkontrolldaten.
5. In Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.