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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notariatskommission - Inkrafttreten

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notariatskommission · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2002 in Kraft.

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