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134.412 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notariatskommission - Spesen

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notariatskommission · Spesen

1. ...

2. Für Verpflichtungen ausserhalb des Kantons wird das Bahnbillett erster Klasse vergütet. Ergänzend gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung.

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