134.412
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notariatskommission - Spesen
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notariatskommission · Spesen
1. ...
2. Für Verpflichtungen ausserhalb des Kantons wird das Bahnbillett erster Klasse vergütet. Ergänzend gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung.