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CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notariatskommission - Entschädigungsansätze
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notariatskommission · Entschädigungsansätze
1. Die Kommissionsmitglieder haben für ihren Aufwand wie insbesondere für die Sitzungen, die Vorbereitung und Korrektur von Prüfungen und die Bearbeitung von Disziplinarfällen Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 120.- pro Stunde.
1a. Das Präsidium der Kommission erhält eine jährliche Präsidialzulage von Fr. 1 200.-. Übernimmt ein Kommissionsmitglied in einer Sache den Vorsitz, erhält es dafür eine einmalige Zulage von Fr. 120.-.
2. Der Aktuar oder die Aktuarin hat für den Aufwand wie insbesondere für die Sitzungen, die Redaktion von Protokollen oder Entscheiden Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 110.- pro Stunde.