134.412
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notariatskommission - Geltungsbereich
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Anwaltskommission und der Notariatskommission · Geltungsbereich
1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Entschädigung der Mitglieder sowie der Aktuare oder Aktuarinnen der Anwaltskommission und der Notariatskommission.
1a Sie gelten auch für die in eine Kommission gewählten Fachleute aus den kantonalen Gerichts-, Verwaltungs- oder Untersuchungsbehörden, soweit diese das Amt ausserhalb ihres Dienstverhältnisses mit dem Kanton ausüben.
2. Setzt der Regierungsrat eine Amtsstelle der kantonalen Verwaltung als Aktuariat ein, findet Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen keine Anwendung.