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Art. 9 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Mündliche Prüfung

Anwaltsprüfung
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Art. 9 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Mündliche Prüfung

1. Die mündliche Prüfung wird vor drei Mitgliedern der Anwaltskommission abgelegt.

2. Die mündliche Prüfung wird aufgezeichnet. Die Aufnahmen werden nach Rechtskraft des Prüfungsentscheides vernichtet.

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