134.411
LFLCA
CH-OW
Art. 9 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Mündliche Prüfung
Anwaltsprüfung
Art. 9 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Mündliche Prüfung
1. Die mündliche Prüfung wird vor drei Mitgliedern der Anwaltskommission abgelegt.
2. Die mündliche Prüfung wird aufgezeichnet. Die Aufnahmen werden nach Rechtskraft des Prüfungsentscheides vernichtet.