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Art. 8 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Schriftliche Prüfung

Anwaltsprüfung
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Art. 8 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Schriftliche Prüfung

1. Die schriftliche Prüfung umfasst drei Klausurarbeiten

a. eidgenössisches und kantonales Privat- und Zivilprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;

b. eidgenössisches und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht, einschliesslich Abgabe- und Sozialversicherungsrecht, eidgenössisches und kantonales Verwaltungsverfahrensrecht, Anwaltsrecht;

c. eidgenössisches und kantonales Straf- und Strafprozessrecht.

1a. Die schriftlichen Prüfungen umfassen auch das massgebende internationale Recht (Staatsverträge) und das interkantonale Recht (Konkordate).

2. Der Kandidatin oder dem Kandidaten werden pro Prüfungsfach eine oder mehrere Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt. Die Bearbeitung kann beispielsweise die Ausarbeitung von Urteilen, Gutachten, Rechtsschriften, Verträgen oder Plädoyers beinhalten.

3. Für die Bearbeitung stehen die einschlägigen Gesetze zur Verfügung. Die Anwaltskommission bestimmt die Hilfsmittel, die der Kandidatin oder dem Kandidaten für die Lösung der Aufgaben allgemein zur Verfügung stehen.

4. Die schriftlichen Arbeiten sind mit den vom Kanton zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln zu verfassen.

5. Die schriftlichen Arbeiten werden archiviert.

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