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Art. 7 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Reihenfolge

Anwaltsprüfung
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Art. 7 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Reihenfolge

1. Die schriftliche Prüfung wird vor der mündlichen Prüfung abgelegt.

2. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche bestanden hat.

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