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Art. 5 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Abmeldung

Anwaltsprüfung
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Art. 5 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Abmeldung

1. Abmeldungen von der Anwaltsprüfung sind schriftlich an die Anwaltskommission zu richten.

2. Im Falle einer Abmeldung bis drei Wochen vor dem Prüfungstermin verfällt ein Drittel der ordentlichen Prüfungsgebühr. Danach ist die volle Prüfungsgebühr geschuldet.

3. Wer wegen Krankheit oder aus andern wichtigen Gründen die Prüfung nicht antritt oder abbricht, hat sofort das Präsidium der Anwaltskommission zu benachrichtigen. Die Anwaltskommission entscheidet, wieweit Prüfungsergebnisse und die Prüfungsgebühr angerechnet werden.

4. Bei unentschuldigter Abwesenheit oder Abbruch ohne wichtigen Grund gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.

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