134.411
LFLCA
CH-OW
Art. 22 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Gegenstand und Durchführung
Prüfungsgespräch
Art. 22 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Gegenstand und Durchführung
1. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich im Wesentlichen auf das kantonale Recht, das Zivilprozessrecht, das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, das Strafprozessrecht und das Staats- und Verwaltungsrecht.
2. Es dauert in der Regel zwei Stunden und kann einmal wiederholt werden. Frühere ausserkantonale Prüfungsversuche werden angerechnet.