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Art. 22 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Gegenstand und Durchführung

Prüfungsgespräch
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Art. 22 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Gegenstand und Durchführung

1. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich im Wesentlichen auf das kantonale Recht, das Zivilprozessrecht, das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, das Strafprozessrecht und das Staats- und Verwaltungsrecht.

2. Es dauert in der Regel zwei Stunden und kann einmal wiederholt werden. Frühere ausserkantonale Prüfungsversuche werden angerechnet.

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