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Art. 20 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Zulassung

Prüfungsgespräch
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Art. 20 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Zulassung

1. Bewerberinnen und Bewerber, welche seit mindestens drei Jahren in der öffentlichen Liste aufgeführt sind (Art. 28 BGFA), können bei der Anwaltskommission ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum Prüfungsgespräch einreichen.

2. Dem Gesuch sind beizulegen

a. eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse;

b. * eine Bescheinigung über die Tätigkeit im schweizerischen Recht;

c. * eine Erklärung über bereits in der Schweiz abgelegte Prüfungsgespräche.

3. Art. 16 Abs. 3 dieses Reglements findet sinngemäss Anwendung.

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