134.411
LFLCA
CH-OW
Art. 2 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Zweck der Prüfung
Anwaltsprüfung
Art. 2 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Zweck der Prüfung
1. Bei der Anwaltsprüfung haben sich die Kandidatinnen und Kandidaten darüber auszuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse verfügen. Die Prüfung ist grundsätzlich auf die Tätigkeit der Anwältin oder des Anwaltes ausgerichtet.
2. Massgebende Gesichtspunkte für die Bewertung der Kenntnisse sind
a. das juristische Wissen und Denkvermögen;
b. die Qualität der Analyse von Sachverhalten;
c. die logische und systematische Bearbeitung der gestellten Aufgaben;
d. * die sprachlichen Fähigkeiten;
e. * die Brauchbarkeit der Arbeit für den Auftraggeber.