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Art. 19 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Verweis auf das BGFA

Prüfungsgespräch
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Art. 19 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Verweis auf das BGFA

1. Die Zulassung zum Prüfungsgespräch und dessen Gegenstand richten sich nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 32 BGFA.

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