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Art. 18 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Gegenstand und Durchführung

Eignungsprüfung
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Art. 18 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Gegenstand und Durchführung

1. Die Eignungsprüfung wird grundsätzlich in Art und Umfang der Anwaltsprüfung abgenommen. Die Bestimmungen gemäss Art. 6 ff. dieses Reglements sind sinngemäss anwendbar.

2. Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Frühere ausserkantonale Prüfungsversuche werden angerechnet.

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