134.411
LFLCA
CH-OW
Art. 18 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Gegenstand und Durchführung
Eignungsprüfung
Art. 18 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Gegenstand und Durchführung
1. Die Eignungsprüfung wird grundsätzlich in Art und Umfang der Anwaltsprüfung abgenommen. Die Bestimmungen gemäss Art. 6 ff. dieses Reglements sind sinngemäss anwendbar.
2. Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Frühere ausserkantonale Prüfungsversuche werden angerechnet.