134.411
LFLCA
CH-OW
Art. 16 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Zulassung
Eignungsprüfung
Art. 16 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Zulassung
1. Wer eine Eignungsprüfung ablegen will, hat der Anwaltskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen.
2. Dem Gesuch sind beizulegen
a. die nach Art. 31 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;
b. * eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse;
c. * eine Erklärung über bereits in der Schweiz abgelegte Eignungsprüfungen.
3. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Anwaltskommission weitere Bescheinigungen einholen und Abklärungen treffen.