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Art. 16 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Zulassung

Eignungsprüfung
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Art. 16 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Zulassung

1. Wer eine Eignungsprüfung ablegen will, hat der Anwaltskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen.

2. Dem Gesuch sind beizulegen

a. die nach Art. 31 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;

b. * eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse;

c. * eine Erklärung über bereits in der Schweiz abgelegte Eignungsprüfungen.

3. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, kann die Anwaltskommission weitere Bescheinigungen einholen und Abklärungen treffen.

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