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Art. 13 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Anrechnung praktischer Tätigkeit

Rechtspraktikum
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Art. 13 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Anrechnung praktischer Tätigkeit

1. Die Anwaltskommission kann als Rechtspraktikum ausnahmsweise auch eine längerdauernde Tätigkeit als Juristin oder Jurist in der Rechtspflege (Art. 1 Abs. 1 Bst. b) oder bei einer Person, die im Anwaltsregister eingetragen ist, anerkennen, wenn diese Gewähr für eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung bietet. In jedem Fall müssen sechs Monate im Kanton Obwalden absolviert worden sein.

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