134.411
LFLCA
CH-OW
Art. 12 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Unlauteres Verhalten
Anwaltsprüfung
Art. 12 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Unlauteres Verhalten
1. Wurde die Zulassung zur Anwaltsprüfung zu Unrecht durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, oder wurden bei der Anwaltsprüfung unlautere Mittel verwendet, so erklärt die Anwaltskommission die Prüfung als nicht bestanden.
2. Zudem kann die Anwaltskommission verfügen, dass die betreffende Person während einer Dauer von höchstens drei Jahren von einer weiteren Anwaltsprüfung ausgeschlossen ist.