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Art. 1 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum - Zulassung

Anwaltsprüfung
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Art. 1 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum · Zulassung

1. Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über

a. die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. a bis c BGFA;

b. * ein mindestens einjähriges Rechtspraktikum bei einer im Anwaltsregister eingetragenen Person, einem Gericht, einer Strafuntersuchungsbehörde oder bei einem Rechtsdienst einer kantonalen Verwaltung, insbesondere einem Amt, einem Departement oder einer Stabstelle, sofern gewährleistet ist, dass die Praktikantin oder der Praktikant unter der direkten Aufsicht einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts steht und vorwiegend juristische Arbeiten ausführt. Davon müssen mindestens sechs Monate im Kanton Obwalden absolviert sein.

2. Die Anwaltsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Das Nichtbestehen in einem anderen Kanton wird angerechnet.

3. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Anwaltskommission.

Zulassung Art. 2 Reglement betreffend die Anwaltsprüfung und das Rechtspraktikum →

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