134.4
ANWGLPA
CH-OW
Art. 9 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Berufsregeln
Berufspflichten und Honorare
Art. 9 AnwG · Berufsregeln
1. Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen von Art. 12 und 13 BGFA unabhängig vom Eintrag im Anwaltsregister. Ausgenommen sind Art. 12 Bst. b und g BGFA, welche auf Anwältinnen und Anwälte, die nicht im Anwaltsregister eingetragen sind, keine Anwendung finden.
2. Anwältinnen und Anwälte, die in einem Anstellungsverhältnis zum Kanton stehen und in dessen Auftrag tätig sind, sind von der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung entbunden.