134.4
ANWGLPA
CH-OW
Art. 8 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Entzug des Anwaltspatents
Anwaltspatent
Art. 8 AnwG · Entzug des Anwaltspatents
1. Die Anwaltskommission entzieht das im Kanton erteilte Anwaltspatent, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine solche Voraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt war.
2. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Disziplinarmassnahmen.