134.4
ANWGLPA
CH-OW
Art. 6 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Anwaltsprüfung
Anwaltspatent
Art. 6 AnwG · Anwaltsprüfung
1. Die Anwaltskommission erteilt Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. a bis c BGFA erfüllen und die Anwaltsprüfung bestanden haben, das Anwaltspatent.
2. Für die Zulassung zur Anwaltsprüfung müssen die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. a bis c BGFA erfüllen und ein mindestens einjähriges Praktikum in der Rechtspflege oder bei einer im Anwaltsregister eingetragenen Person nachweisen, wovon mindestens sechs Monate im Kanton absolviert werden müssen.
3. Wer in Obwalden oder in andern Kantonen insgesamt dreimal wegen mangelnder Kenntnisse zurückgewiesen worden ist, wird nicht mehr zur Prüfung zugelassen.