134.4
ANWGLPA
CH-OW
Art. 5 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Anwaltspraktikum
Anwaltspatent
Art. 5 AnwG · Anwaltspraktikum
1. Die Anwaltskommission kann Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, welche bei einer im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person zu Ausbildungszwecken tätig sind, das berufsmässige Auftreten vor den Gerichten des Kantons gestatten, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 Abs. 1 Bst. a bis c BGFA erfüllen.
2. Die befristete Bewilligung wird auf längstens drei Jahre erteilt.
3. Die Praktikantin oder der Praktikant steht unter der Leitung und Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts.
4. Die Bewilligung kann zurückgezogen werden, wenn das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten zu begründeter Beanstandung Anlass gibt.