Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.4 ANWGLPA CH-OW

Art. 4 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Zuständigkeit

Anwaltskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 AnwG · Zuständigkeit

1. Die Anwaltskommission führt das kantonale Anwaltsregister nach Art. 5 Abs. 3 BGFA und die öffentliche Liste nach Art. 28 Abs. 2 BGFA. Sie ist zuständig für das Aufsichts- und Disziplinarwesen.

2. Die Anwaltskommission nimmt die Anwaltsprüfung ab und erteilt das Anwaltspatent.

3. Sie entscheidet über das Bestehen der Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA und des Prüfungsgesprächs nach Art. 32 BGFA.

4. Die Anwaltskommission entscheidet über die Befreiung vom Berufsgeheimnis und erfüllt als Aufsichtsbehörde die weitern Aufgaben, die ihr das Bundesgesetz zuweist.

← Art. 3 AnwG Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Aufsicht Art. 5 AnwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

OGVE.2016.17.18.htm · ow (Art. 4 Abs. 4 AnwG)
Attorney-Client Privilege Prevails Over Factual Clarification in Litigation
Mentioned in the context of attorney-client privilege and the possibility of release by the bar association, although the court ultimately finds release not permissible in this case.
VVGE.2011.13.Nr.17 · ow (Art. 4 AnwG)
Obwalden Supervision of Lawyers Extends Beyond Registration
The court established the competence of the Disciplinary Committee as a supervisory authority.