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134.4 ANWGLPA CH-OW

Art. 3 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Wahl

Anwaltskommission
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Art. 3 AnwG · Wahl

1. Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Anwaltskommission von fünf Mitgliedern sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar. Der Anwaltskommission sollen einerseits Fachleute aus den kantonalen Gerichts-, Verwaltungs- oder Untersuchungsbehörden und anderseits Anwältinnen und Anwälte, welche im kantonalen Register eingetragen sind, angehören.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Präsidium.

3. Die Anwaltskommission tagt in Dreierbesetzung.

4. Die Aktuarin oder der Aktuar führt das Protokoll der Anwaltsprüfungskommission und fertigt Entscheide aus. Sie oder er hat beratende Stimme.

5. Das Sekretariat wird durch das zuständige Departement bestimmt.

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