134.4
ANWGLPA
CH-OW
Art. 28 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 AnwG · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.