Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.4 ANWGLPA CH-OW

Art. 28 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 28 AnwG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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