134.4
ANWGLPA
CH-OW
Art. 25 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Vollzugsvorschriften
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 AnwG · Vollzugsvorschriften
1. Die Anwaltskommission regelt die Einzelheiten betreffend Anwaltsprüfung und Rechtspraktikum.
2. Der Kantonsrat regelt die Gebühren für die Anwaltsprüfung und für das Verfahren der Anwaltskommission als Aufsichtsbehörde durch Verordnung.
3. Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltskommission.