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134.4 ANWGLPA CH-OW

Art. 25 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Vollzugsvorschriften

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 25 AnwG · Vollzugsvorschriften

1. Die Anwaltskommission regelt die Einzelheiten betreffend Anwaltsprüfung und Rechtspraktikum.

2. Der Kantonsrat regelt die Gebühren für die Anwaltsprüfung und für das Verfahren der Anwaltskommission als Aufsichtsbehörde durch Verordnung.

3. Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltskommission.

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