134.4
ANWGLPA
CH-OW
Art. 22 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Unerlaubte Titelverwendung
VII. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 22 AnwG · Unerlaubte Titelverwendung
1. Wer ohne Anwaltspatent in irgendeiner Weise den Titel einer Anwältin oder eines Anwalts oder eine entsprechende Berufsbezeichnung verwendet, die bestimmt oder geeignet ist, einen täuschenden Eindruck zu erwecken, wird mit Busse bis Fr. 10 000.- bestraft.
2. Vorbehalten ist die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt.