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134.4 ANWGLPA CH-OW

Art. 21 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Rechtsschutz

VII. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
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Art. 21 AnwG · Rechtsschutz

1. Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes oder des Bundesgesetzes ergangenen Entscheide ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide.

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