134.4
ANWGLPA
CH-OW
Art. 21 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Rechtsschutz
VII. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 21 AnwG · Rechtsschutz
1. Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes oder des Bundesgesetzes ergangenen Entscheide ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide.