134.4
ANWGLPA
CH-OW
Art. 20 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Information der Öffentlichkeit
Aufsichts- und Disziplinarwesen
Art. 20 AnwG · Information der Öffentlichkeit
1. Sofern es die öffentlichen Interessen gebieten, kann die Anwaltskommission über das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens informieren.