Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.4 ANWGLPA CH-OW

Art. 20 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Information der Öffentlichkeit

Aufsichts- und Disziplinarwesen
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Art. 20 AnwG · Information der Öffentlichkeit

1. Sofern es die öffentlichen Interessen gebieten, kann die Anwaltskommission über das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens informieren.

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