134.4
ANWGLPA
CH-OW
Art. 2 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Recht zur Parteivertretung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 AnwG · Recht zur Parteivertretung
1. Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, ist zur berufsmässigen Vertretung und Verbeiständung von Parteien vor den obwaldnerischen Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden nur zugelassen, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniesst.