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134.4 ANWGLPA CH-OW

Art. 2 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Recht zur Parteivertretung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 AnwG · Recht zur Parteivertretung

1. Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, ist zur berufsmässigen Vertretung und Verbeiständung von Parteien vor den obwaldnerischen Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden nur zugelassen, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniesst.

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