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134.4 ANWGLPA CH-OW

Art. 19 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Verjährung

Aufsichts- und Disziplinarwesen
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Art. 19 AnwG · Verjährung

1. Die Bestimmungen von Art. 19 BGFA über die Verjährung gelten auch für die nicht im Anwaltsregister eingetragenen Personen.

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