134.4
ANWGLPA
CH-OW
Art. 19 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Verjährung
Aufsichts- und Disziplinarwesen
Art. 19 AnwG · Verjährung
1. Die Bestimmungen von Art. 19 BGFA über die Verjährung gelten auch für die nicht im Anwaltsregister eingetragenen Personen.