134.4
ANWGLPA
CH-OW
Art. 18 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Verfahren
Aufsichts- und Disziplinarwesen
Art. 18 AnwG · Verfahren
1. Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensverordnung.
2. Die Anwaltskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann insbesondere Zeugen einvernehmen.
3. Wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Partei beteiligt.
4. Die Beteiligten sind auf Antrag oder auf Anordnung des Präsidiums persönlich anzuhören.