Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.4 ANWGLPA CH-OW

Art. 18 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Verfahren

Aufsichts- und Disziplinarwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 AnwG · Verfahren

1. Das Verfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensverordnung.

2. Die Anwaltskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann insbesondere Zeugen einvernehmen.

3. Wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Partei beteiligt.

4. Die Beteiligten sind auf Antrag oder auf Anordnung des Präsidiums persönlich anzuhören.

← Art. 17 AnwG Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Aufsicht Art. 19 AnwG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →