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134.4 ANWGLPA CH-OW

Art. 15 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Aufsicht

Aufsichts- und Disziplinarwesen
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Art. 15 AnwG · Aufsicht

1. Die Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Aufsicht und der Disziplinargewalt unabhängig vom Eintrag im Anwaltsregister.

2. Die Anwaltskommission ahndet Verletzungen der Berufsregeln nach Art. 12 und 13 BGFA.

3. Sie kann verbindliche Weisungen erteilen und die Anwältin oder den Anwalt mit Disziplinarmassnahmen belegen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.2011.13.Nr.17 · ow (Art. 15 Abs. 1 AnwG)
Obwalden Supervision of Lawyers Extends Beyond Registration
The court used this provision to establish that lawyers are subject to supervision and disciplinary authority regardless of their registration.