134.4
ANWGLPA
CH-OW
Art. 13 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Eintragung im Anwaltsregister
Anwaltsregister und öffentliche Liste
Art. 13 AnwG · Eintragung im Anwaltsregister
1. Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Vorhandensein der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA nachweist.
2. Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
3. Die Neueintragung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister wird im Amtsblatt veröffentlicht.
4. Diese Bestimmungen finden entsprechend Anwendung auf die Eintragung in der öffentlichen Liste.