Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.4 ANWGLPA CH-OW

Art. 11 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Registerführung

Anwaltsregister und öffentliche Liste
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Art. 11 AnwG · Registerführung

1. Das Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA sowie die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA kann auf Papier oder elektronisch geführt werden. Die Datensicherheit ist zu gewährleisten.

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