134.4
ANWGLPA
CH-OW
Art. 11 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Registerführung
Anwaltsregister und öffentliche Liste
Art. 11 AnwG · Registerführung
1. Das Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA sowie die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA kann auf Papier oder elektronisch geführt werden. Die Datensicherheit ist zu gewährleisten.