134.4
ANWGLPA
CH-OW
Art. 10 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Überprüfung der Honorare
Berufspflichten und Honorare
Art. 10 AnwG · Überprüfung der Honorare
1. Auf Begehren von Klientinnen und Klienten oder Anwältinnen und Anwälten entscheidet das Präsidium des Gerichts, das in der Sache geurteilt hat, im schriftlichen Verfahren über die Angemessenheit der Honorare.
2. ...