Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.4 ANWGLPA CH-OW

Art. 10 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (AnwG) - Überprüfung der Honorare

Berufspflichten und Honorare
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Art. 10 AnwG · Überprüfung der Honorare

1. Auf Begehren von Klientinnen und Klienten oder Anwältinnen und Anwälten entscheidet das Präsidium des Gerichts, das in der Sache geurteilt hat, im schriftlichen Verfahren über die Angemessenheit der Honorare.

2. ...

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