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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 29. Februar 2000 - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 29. Februar 2000 · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Vollziehungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 20. März 1935 aufgehoben.

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