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134.311 CH-OW

Stundungsgericht

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Als Stundungsgericht gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen amtet das Kantonsgericht unter der Leitung des Kantonsgerichtspräsidiums.

1. Als Konkursgericht gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen amtet das Kantonsgerichtspräsidium.

1. Nachlassbehörde gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen ist das Kantonsgerichtspräsidium.

1. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für die schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Verfahren gelten sinngemäss.

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Vollziehungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 20. März 1935 aufgehoben.

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