134.151
REVV
CH-OW
Art. 4 Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtliche Verteidigung (REVV) - b. für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft
Art. 4 REVV · b. für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft
1. Für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gilt Art. 3 dieses Reglements sinngemäss.