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134.151 REVV CH-OW

Art. 4 Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtliche Verteidigung (REVV) - b. für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft

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Art. 4 REVV · b. für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft

1. Für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gilt Art. 3 dieses Reglements sinngemäss.

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