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134.151 REVV CH-OW

Art. 3 Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtliche Verteidigung (REVV) - Entschädigung in Strafverfahren a. für die amtliche Verteidigung der Angeschuldigten

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Art. 3 REVV · Entschädigung in Strafverfahren a. für die amtliche Verteidigung der Angeschuldigten

1. Die amtliche Verteidigung reicht der zuständigen Behörde ihre Kostennote am Ende der Hauptverhandlung oder umgehend nach Eröffnung des das Verfahren abschliessenden Entscheids ein.

2. Die zuständige Behörde entscheidet über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung soweit möglich im Entscheid, der das Verfahren abschliesst, oder nachträglich in einem separaten Entscheid. Sie weist auf das Rechtsmittel gegen den Entschädigungsentscheid hin.

3. Auf Begehren legt die Behörde, die den Entschädigungsentscheid getroffen hat, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar fest, welche gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung zu erstatten ist. Als Stundenansatz des vollen Honorars gelten je nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache Fr. 200.- bis Fr. 250.- zuzüglich Mehrwertsteuer.

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