134.151
REVV
CH-OW
Art. 2 Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtliche Verteidigung (REVV) - Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung in Zivilverfahren und in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Art. 2 REVV · Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung in Zivilverfahren und in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand reicht der zuständigen Behörde seine Kostennote an der letzten mündlichen Verhandlung oder umgehend nach Eröffnung des das Verfahren abschliessenden Entscheids ein.
2. Für die Entschädigung durch den Kanton im Sinne von Art. 122 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung gilt Art. 1 dieses Reglements sinngemäss.