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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 9 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Kantonsgerichtspräsidium

Amtliche Kosten der Behörden - Gebühren im Schlichtungs- und Zivilgerichtsverfahren
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Art. 9 GebOR · Kantonsgerichtspräsidium

1. Im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium (Art. 34 und 80 GOG) beträgt die Gebühr (Beträge in Fr.)

1. bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen sowie bei familienrechtlichen Streitigkeiten: 100.- bis 5 000.-

2. bei einem Streitwert von

a. bis 30 000.-: 100.- bis 3 000.-

b. über 30 000.- bis 50 000.-: 200.- bis 3 500.-

c. über 50 000.- bis 100 000.-: 300.- bis 4 000.-

d. 100 000.- bis 300 000.-: 500.- bis 7 500.-

e. über 300 000.-: 1 000.- bis 2,5 % des Streitwerts

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