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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 8 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Schlichtungsbehörde

Amtliche Kosten der Behörden - Gebühren im Schlichtungs- und Zivilgerichtsverfahren
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Art. 8 GebOR · Schlichtungsbehörde

1. Im Schlichtungs- und Entscheidverfahren betragen die Gebühren Fr. 100.- bis Fr. 1 000.-.

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