Art. 5b Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Begriffe
Art. 5b GebOR · Begriffe
1. Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung.
2. Die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) entsprechen den Gebühren des Schlichtungs- und Zivilgerichtsverfahrens (Art. 8 ff. dieser Verordnung) sowie den Entschädigungen von Zeugen, Sachverständigen, Drittpersonen und Parteien (Art. 28 ff. dieser Verordnung); die Bestimmungen betreffend die Schreibgebühren und die Auslagen (Art. 26 ff. dieser Verordnung) finden im Schlichtungs- und Zivilgerichtsverfahren keine Anwendung.
3. Die Kosten für ein Gutachten (Art. 95 Abs. 2 Bst. c ZPO) entsprechen der Entschädigung des Sachverständigen (Art. 29 dieser Verordnung).
4. Die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 Bst. e ZPO) entsprechen der Entschädigung des Prozessbeistandes (Art. 29a dieser Verordnung).
5. Die Bestimmung betreffend die Parteientschädigung nach Art. 30a dieser Verordnung findet im Schlichtungs- und Zivilgerichtsverfahren keine Anwendung (Art. 95 Abs. 3 Bst. a und c ZPO).