134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 5a Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Stundung , Erlass und Abschreibung der Kosten
Amtliche Kosten der Behörden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 5a GebOR · Stundung , Erlass und Abschreibung der Kosten
1. Über die Stundung und den Erlass der Kosten entscheidet das Präsidium der zuständigen Behörde. Bei der Staatsanwaltschaft entscheidet die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt.
2. Über die Abschreibung nicht einbringlicher Gebühren und Auslagen in Strafsachen entscheidet das Finanzdepartement.
3. Bei Gebühren und Auslagen der Zivilgerichte und des Verwaltungsgerichts ist das Obergericht für die Abschreibung zuständig.