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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 5 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Augenschein und Zeugeneinvernahmen

Amtliche Kosten der Behörden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 GebOR · Augenschein und Zeugeneinvernahmen

1. Ist mit dem Verfahren ein Augenschein verbunden, wird ein Zuschlag von Fr. 100.- bis Fr. 1 000.- berechnet.

2. Sind zahlreiche Zeugen einzuvernehmen oder erfordern Zeugeneinvernahmen einen grossen Zeitaufwand, so kann ein Zuschlag von Fr. 100.- bis Fr. 1 000.- erhoben werden.

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