134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 5 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Augenschein und Zeugeneinvernahmen
Amtliche Kosten der Behörden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 GebOR · Augenschein und Zeugeneinvernahmen
1. Ist mit dem Verfahren ein Augenschein verbunden, wird ein Zuschlag von Fr. 100.- bis Fr. 1 000.- berechnet.
2. Sind zahlreiche Zeugen einzuvernehmen oder erfordern Zeugeneinvernahmen einen grossen Zeitaufwand, so kann ein Zuschlag von Fr. 100.- bis Fr. 1 000.- erhoben werden.