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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 46 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 46 GebOR · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gebühren im Zivil- und Strafrechtsverfahren vom 9. März 1957 mit der Änderung vom 2. Juli 1966 aufgehoben.

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