134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 46 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 46 GebOR · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gebühren im Zivil- und Strafrechtsverfahren vom 9. März 1957 mit der Änderung vom 2. Juli 1966 aufgehoben.